FÖRDERUNG Der Kreisjugendring gewährt seinen Mitgliedern Zuschüsse für Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit aus den für diesen Zweck bereitgestellten Mitteln des Landkreises Gotha. I. Allgemeine Bestimmungen 1. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind: 2. Form der Antragstellung Die Anträge sind auf Formblättern des Kreisjugendrings in einfacher Ausfertigung einzureichen. Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrages ist das vollständige und gewissenhafte Ausfüllen der Formblätter, welche u.a. eine inhaltliche Projektdarstellung beinhalten müssen. Ein Antrag auf finanzielle Unterstützung muß vor Beginn der Maßnahme bzw. der Anschaffung von Materialien eingereicht werden. 3. Höhe des Zuschusses a) Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus Abschnitt II der Zuschußrichtlinien. 4. Rechtsanspruch Zuschüsse können nur nach der jeweiligen Finanzlage gewährt werden. Ein Rechtsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die einen Zuschuß rechtfertigen würden. 5. Beschlußorgan Beschlußorgan ist der Vorstand des Kreisjugendring Gotha e.V. 6. Bewilligungsbescheid Dem/Der Antragsteller/in wird die Bewilligung oder Ablehnung eines Antrages durch Bescheid (bei Ablehnung unter Angabe der Entscheidungsgründe) des Kreisjugendrings schriftlich mitgeteilt. 7. Verwendungsnachweis Die ordnungsgemäße zweckgebundene Verwendung der Mittel ist vom Antragsteller nachzuweisen. Veränderungen der Maßnahmen sind dem Kreisjugendring vor Beginn des Projektes mitzuteilen. Eventuell zuviel erhaltene Zuschüsse sind dann dem Kreisjugendring ohne Aufforderung sofort zurückzuzahlen. 8. Abrechnung des Zuschusses Der schriftliche Verwendungsnachweis sollte acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 15.01. des folgenden Haushaltsjahres beim Kreisjugendring Gotha e.V. eingereicht werden. Maßnahmen im ersten Halbjahr eines Jahres sind bis zum 30.09. abzurechnen. II. Maßnahmen und Zuschüsse 1. Fahrten, Lager und Schulungen Gefördert werden Maßnahmen der Jugendverbandsarbeit und die Teilnahme an Maßnahmen, die einer sinnvollen, jugendgemäßen Freizeitgestaltung dienen. Gefördert werden Fahrten, Zeltlager und Erholungsmaßnahmen (jeweils mind.2 Tage Dauer ). Die Teilnehmer /innen dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es wird ein Zuschuß von höchstens 500,00 € je Maßnahme gewährt. Bei Maßnahmen ab 50 Teilnehmern/innen ist eine Sonderbezuschussung in vorheriger Absprache mit dem Vorstand des Kreisjugendring Gotha e.V. möglich. 1.1. Erforderliche Unterlagen : 1.3. Nicht gefördert werden : 2. Internationale Jugendarbeit 2.1. Im Ausland , wie Pkt.1 Fahrten , Lager und Erholung 2.2. In Inland, sollte bei einem förderwürdigen Projekt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Teilnehmern aus den Landkreis Gotha und den Gästen (50 % ) bestehen. Die Teilnehmer /innen dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es wird ein Zuschuß von höchstens 500,00 € je Maßnahme gewährt. 2.3. Erforderliche Unterlagen : 2.4. Für die Abrechnung erforderlich : 3. Förderung von Arbeitsmaterialien und Geräten für die Jugendarbeit Die Jugendverbände sollen damit geeignete Materialien/Geräte beschaffen können, um ihre Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich gestalten zu können. Der Antragsteller muß zusichern, daß die beschafften Geräte /Materialien ausschließlich im Besitz der Jugendorganisation bleiben und nur für Zwecke der Jugendarbeit genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung der Geräte /Materialien ist nicht erlaubt. a) Gefördert werden: 4. Sonderprojekte Maßnahmen, die auf die vorangegangenen Richtlinien nicht zutreffen, können nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand des Kreisjugendrings von Fall zu Fall bezuschußt werden (z B. Aktionstage, längerfristige Projekte, o.a.). Schlußbemerkung Der Antragsteller verpflichtet sich, die erhaltenen Mittel, entsprechend der
Zweckbindung durch die Richtlinien, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Der
Kreisjugendring Gotha e.V. behält sich vor, die ordnungsgemäße Verwendung der
Mittel im Einzelfall zu überprüfen. Zur Beratung in Fragen der Antragstellung steht die |